Real-estate law: Häufig gestellte Fragen
Erhalten Sie fundierte Antworten auf grundlegende Fragen rund um das Immobilien-, Miet- und Baurecht in der Schweiz.
Das Real-estate law (Immobilienrecht) umfasst sämtliche rechtlichen Vorgänge rund um Grundstücke, Wohngebäude und Gewerbeobjekte. Dazu gehören der klassische Kauf und Verkauf, die Begründung von Stockwerkeigentum, das Dienstbarkeitsrecht (z. B. Wegrechte) sowie das private und öffentliche Baurecht.
Auch das Mietrecht für Wohn- und Geschäftsräume ist ein zentraler Bestandteil, ebenso wie steuerliche Aspekte der Grundstückgewinnsteuer.
In der Schweiz werden Immobilienkaufverträge zwar öffentlich beurkundet (meist durch einen Notar), der Notar verhält sich jedoch in der Regel neutral. Er berät Sie nicht zwingend über wirtschaftliche Risiken oder strategische Nachteile.
Eine unabhängige juristische Prüfung stellt sicher, dass verdeckte Mängelhaftungsklauseln, unvorteilhafte Zahlungsmodalitäten oder unvollständige Dienstbarkeiten rechtzeitig korrigiert werden, bevor Sie die bindende Unterschrift leisten.
Geschäftsmietverträge bieten im Vergleich zum Wohnraummietrecht deutlich mehr vertragliche Gestaltungsfreiheit, bergen aber auch grössere Risiken. Wichtige Faktoren sind hierbei Indexierungsklauseln (Mietzinsanpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise), die genaue Definition von Nebenkosten, Vereinbarungen über Rückbaupflichten bei Mieterbauten sowie lange feste Vertragslaufzeiten mit Optionsrechten.
Wenn ein Bauprojekt in Ihrer direkten Nachbarschaft öffentlich aufgelegt wird, haben Sie als betroffener Nachbar das Recht, eine Baueinsprache einzureichen. Hierbei müssen formelle Fristen (meist 20 oder 30 Tage) strikt eingehalten werden.
Eine erfolgreiche Einsprache setzt voraus, dass das geplante Vorhaben gegen geltendes Baurecht, Zonenordnungen oder Grenzabstände verstösst. Wir unterstützen Sie bei der Ausarbeitung einer fundierten Einspracheschrift.
Bei Baumängeln kommt es stark darauf an, ob der Vertrag dem Obligationenrecht (OR) oder der SIA-Norm 118 unterstellt ist. Nach OR müssen Mängel sofort nach der Entdeckung gerügt werden (Rügepflicht), ansonsten gilt das Werk als genehmigt. Unter der SIA-Norm 118 gilt eine flexiblere Rügefrist innerhalb der ersten zwei Jahre.
Wir helfen Ihnen, Mängelrügen rechtssicher zu formulieren und Gewährleistungsansprüche gegenüber Generalunternehmern oder Handwerkern durchzusetzen.
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Jeder Fall im Immobilienrecht ist individuell. Lassen Sie uns Ihre Situation in einem persönlichen Erstgespräch analysieren.
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